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Rechtsprechung & News



Es ist Aufgabe der Rechtsprechung, Rechtsunsicherheit durch Rechtskraft zu beheben.

Hinweis zum aktuellen Thema "Bürgergeld" und "Wohngeld plus"


Das Bürgergeld ist da. Am 25.11.2022 haben der Bundesrat und der Bundestag dem Gesetz zugestimmt und damit den Weg für die Neuregelung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) frei gemacht.

Die ersten Änderungen treten bereits ab 1. Januar 2023 in Kraft.


Das Gesetz sieht unter anderem folgende Neuregelungen vor:


  • Die Regelbedarfe steigen im Kontext aktueller Krisen zum 1. Januar 2023 auf 502 Euro monatlich für alleinstehende Erwachsene.
  • Es wird eine einjährige Karenzzeit eingeführt, in der die Kosten für die Wohnung und die Heizung übernommen werden.
  • Auch die Vermögensprüfung wird neu geregelt. So muss Erspartes unter 40.000 Euro nicht aufgebraucht werden. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft steigt diese Grenze um 15.000 Euro an.
  • Bei Wohneigentum gibt es eine neue Härtefallregelung: Ein selbstgenutztes Haus mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern gehören zum Schonvermögen. Bei mehr als vier Haushaltsangehörigen erhöht sich die Fläche für jede weitere Person um 20 Quadratmeter.
  • Leistungsminderungen können bereits nach der ersten Pflichtverletzung eingesetzt werden. Demnach mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um zehn Prozent, bei der zweiten Pflichtverletzung für zwei Monate um 20 Prozent und bei der dritten für drei Monate um 30 Prozent.


Die Erhöhung des Wohngeldes führt im Jahr 2023 für die bisherigen Wohngeldhaushalte voraussichtlich zu einer durchschnittlichen Erhöhung des Wohngeldes um rund 190 Euro pro Monat. Im Durchschnitt aller bisherigen Wohngeldhaushalte wird das Wohngeld von rund 180 Euro pro Monat (ohne Reform) auf rund 370 Euro pro Monat steigen. Das ist mehr als eine Verdoppelung des bisherigen Wohngeldes.


Da es sich bei Wohngeld um eine vorrangige Leistung nach § 12a SGB II handelt, wäre der Bürgergeldbeziehende verpflichtet, diese Leistung vorrangig in Anspruch zu nehmen. Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem im Wohngeld-Plus-Gesetz neu eingefügten § 85 eine Übergangsregelung geschaffen:
"Abweichend von § 12a Satz 1 sind Leistungsberechtigte für am 31. Dezember 2022 laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. Januar 2023
bis 30. Juni 2023 beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen.“


Gern bin ich Ihnen auch 2023 hinsichtlich der geänderten Rechtslage behilflich und vertrete Sie sowohl im Verwaltungsverfahren, als auch im Widerspruchsverfahren. Sprechen Sie mich an!

Hohe Heizkosten: Beschäftigte haben Anspruch auf Hartz IV


Hartz IV oder andere Sozialleistungen zu beziehen, ist für Arbeitnehmer:innen ab einem gewissen Gehalt undenkbar – es besteht kein Anspruch. Doch gerade in Zeiten hoher Energiekosten ist zumindest ein kurzer Bezug möglich. Wichtig ist, dass Sie sich mit Ihrem Antrag beeilen.
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